Die Mitgliedstaaten können den Inhalt dieser Mitteilung jederzeit ändern. (3) Der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung, die als Eilsache nicht später als eine Woche nach Erhalt des Ersuchens ergehen muss, nach demselben Verfahren mit. De très nombreux exemples de phrases traduites contenant "un magistrat" – Dictionnaire allemand-français et moteur de recherche de traductions allemandes. (3) In Anwendung von Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats alle sachdienlichen Informationen aus, unter anderem:Informationen, die die Überprüfung der Identität und des Wohnorts der betroffenen Person ermöglichen;einschlägige Informationen aus den Strafregistern gemäß den anwendbaren Rechtsinstrumenten. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein. Dezember 2011 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 28:(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die vor dem 27. (3) Gelangt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu der Ansicht, dass die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstabe h versagt werden könnte, ist sie aber dennoch bereit, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen und die darin enthaltenen Überwachungsmaßnahmen zu überwachen, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats hiervon und gibt die Gründe für die mögliche Versagung an. (1) Hat eine Behörde des Vollstreckungsstaats eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen, für deren Anerkennung sie nicht zuständig ist, zusammen mit einer Bescheinigung erhalten, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats darüber, an welche Behörde sie diese Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 8 weitergeleitet hat. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anwenden wird. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen. Er mundet nach einer Kritik der herrschenden Irrtumsdogmatik in Vorschlagen fur ein neues Gesetz, die auf das postfinalistische …
Hat die verurteilte Person von der in diesem Absatz eingeräumten Gelegenheit Gebrauch gemacht, so wird ihre Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 dem Vollstreckungsstaat übermittelt. Kehrt die betroffene Person nicht freiwillig in den Anordnungsstaat zurück, kann sie an diesen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. (2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der für Entscheidungen nach diesem Rahmenbeschluss zuständigen Behörden auch Behörden, die keine Justizbehörden sind, benennen, sofern diese nach dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren für vergleichbare Entscheidungen zuständig sind. (3) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, c, i, k und l beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.
Hat die verurteilte Person von der in diesem Absatz eingeräumten Gelegenheit Gebrauch gemacht, so wird ihre Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 dem Vollstreckungsstaat übermittelt. Kehrt die betroffene Person nicht freiwillig in den Anordnungsstaat zurück, kann sie an diesen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. (2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der für Entscheidungen nach diesem Rahmenbeschluss zuständigen Behörden auch Behörden, die keine Justizbehörden sind, benennen, sofern diese nach dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren für vergleichbare Entscheidungen zuständig sind. (3) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, c, i, k und l beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.